3.1.1.1 Die Vorinstanz bringt vor, der Beschwerdeführer sei bei externen Betrieben beschäftigt gewesen, welche die Sozialversicherungsbeiträge hätten abrechnen und bezahlen müssen, wenn es sich denn um eine Beschäftigung mit Erwerbscharakter gehandelt hätte. 27 Die Vorinstanz sei kein Personalverleih und schliesse keine Arbeitsverträge mit Personen ab, welche in externen Betrieben beschäftigt seien.28