Vorliegend ist die Vorinstanz auf das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung nicht eingetreten. Folglich gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt waren und die Vorinstanz auf das Gesuch hätte eintreten müssen. 25 Vgl. zum Ganzen: Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 72 N. 12 ff. sowie Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 20a N. 5 ff. 26 Daum, a.a.O., Art. 20a N. 42