2.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend das als Verfügung qualifizierte Schreiben der Vorinstanz vom 13. Januar 2023. Die Vorinstanz tritt darin sinngemäss auf das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung nicht ein. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz auf das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung hätte eintreten müssen. 3. Nichteintreten durch die Vorinstanz Die Behörden entscheiden in der Sache, wenn die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 20a Abs. 2 VRPG). Sind also die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt, muss die angerufene Behörde auf das Gesuch oder Rechtsmittel eintreten.26