52 Abs. 1 VRPG. Da ansonsten alle Formerfordernisse zumindest rudimentär erfüllt sind und der Beschwerdeführer die Verfügung letztlich sachgerecht anfechten konnte, ist ihm aus dieser formfehlerhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen. 1.1.4 Daraus folgt, dass das Schreiben der Vorinstanz vom 13. Januar 2023 als Nichteintretensverfügung zu qualifizieren ist und ein gültiges Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens darstellt. Eine Rechtsverweigerung seitens der Vorinstanz liegt damit nicht vor.20 1.2 Weitere Sachurteilsvoraussetzungen