1.1.3 Die Vorinstanz hat im Schreiben vom 13. Januar 2023 festgehalten, dass sie mangels schutzwürdigem Interesse keine Feststellungsverfügung erlassen werde. Sie hat damit einseitig und verbindlich festgehalten, dass sie auf das Gesuch nicht eintreten könne. Das Schreiben der Vorinstanz vom 13. Januar 2023 erfüllt damit die materiellen Strukturmerkmale einer Verfügung. Da jedoch eine Rechtsmittelbelehrung fehlt, erfüllt es nicht alle Formerfordernisse im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VRPG.