1.1 Anfechtungsobjekt 1.1.1 Angefochten ist das Schreiben der Vorinstanz vom 13. Januar 2023. Die Vorinstanz hält darin fest, dass sie dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung nicht nachkommen könne, da es aus mehreren Gründen an einem schutzwürdigen Interesse fehle. Dem Schreiben ist keine Rechtsmittelbelehrung angefügt.