des früheren Sozialhilfedossiers des Beschwerdeführers zu vernichten. 3. Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert, bis am 20. April 2023 sämtliche Vorakten, insbesondere die über den Beschwerdeführer digital archivierten Fallakten einzureichen. 4. Die Kosten der vorliegenden Verfügung werden zur Hauptsache geschlagen. 5. Die Beschwerdegegnerin erhält Gelegenheit, bis am 20. April 2023 eine Duplik (im Doppel) einzureichen. Gleichzeitig wird sie aufgefordert, bis am 20. April 2023 eine Stellungnahme zum Ges uch um Akteneinsicht sowie zur vorsorglichen Massnahme einzureichen.