3/23 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1083 9. Der Beschwerdeführer stellt in der Replik vom 20. März 2023 folgende Rechtsbegehren: 1. An den Rechtsbegehren der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 26. Januar 2023 wird vollumfänglich fest- gehalten. 2. Die Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin seien vollumfänglich abzuweisen.