8. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2023, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Weiter verzichte sie auf eine Einreichung der noch vorhandenen digital archivierten Akten, da diese nicht mehr vorhanden sein dürften. 10 Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. November 2022 (Vorakten) 11 Schreiben des Sozialamts vom 28. November 2022 (Vorakten) 12 Vgl. E. 1.1 13 Verfügung vom 13. Januar 2023 (Beschwerdebeilage 1)