2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 13.01.2023 sei aufzuheben und es sei durch die angerufene Beschwer- deinstanz festzustellen, dass vorliegend Beschäftigungsprogramme mit Erwerbscharakter vorgelegen haben und diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Beitragspflicht begründen. 3. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 13.01.2023 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, die entweder festhalte, dass der Beschwerdeführer im mass gebli- chen Zeitraum in einem Beschäftigungsprogramm des Sozialamts mit Erwerbscharakter beschäftigt gewesen