5. Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 (fortan: Verfügung12) verweigerte die Vorinstanz den Erlass einer Feststellungsverfügung, da es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse fehle.13 6. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 26. Januar 2023 beim Regierungsstatthalteramt D.___Beschwerde erhoben. Darin beantragt er Folgendes: 1. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung habe, ob er in einem Beschäftigungsprogramm des Sozialamts mit Erwerbscharakter beschäftigt gewesen sei.