3. Mit Schreiben vom 7. November 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz, Lohnabrechnungen für die Jahre 2002 bis 2008 zu erstellen und der zuständigen Ausgleichskasse nachzureichen oder eine anfechtbare Feststellungsverfügung, dass der Beschwerdeführer in keinem Beschäftigungsprogramm gearbeitet habe, zu erlassen.9 Aus den Rügen geht hervor, dass in der geforderten Feststellungsverfügung der Erwerbscharakter der Beschäftigungsprogramme festgestellt werden soll und nicht nur, dass der Beschwerdeführer an keinem Beschäftigungsprogramm teilgenommen habe.