2. Der Beschwerdeführer versucht eine Altersrente geltend zu machen, welche nicht ausbezahlt wird, da bei der Ausgleichskasse im Zeitraum von 1997 bis 2008 keine Beiträge abgerechnet wurden. Mit Schreiben vom 7. April 2022 bat der Beschwerdeführer die Vorinstanz, die Abrechnung bei der zuständigen Ausgleichskasse für den Zeitraum 2002 bis 2008 nachzuholen. 7 Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 6. Mai 2022 fest, dass eine Nachzahlung der AHV-Beiträge nicht möglich sei und der Erwerbscharakter des Beschäftigungsprogramms bestritten werde. 8