1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhielt vom 9. Oktober 1999 bis 30. September 2008 finanzielle Unterstützung durch den C.___(Vorinstanz).1 Der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum konnte auch auf Nachfrage nicht abschliessend geklärt werden.2 Erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 1996 in die Schweiz eingereist ist und einen N-Ausweis erhalten hat.3 Das Asylgesuch wurde mit Entscheid des Bundesamt für Flüchtlinge (BFM) am 11. September 1994 abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen.4 Auf das Wiedererwägungsgesuch ist das BFM nicht eingetreten.