15/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1021 stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie gilt damit als vollumfänglich unterliegend und ist kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind pauschal festzulegen auf CHF 1’500.00.