6. Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin in der Erfolgsrechnung per 30. Dezember 2022 geltend gemachten Personalaufwand zu Recht um die nicht bezogenen Ferien, die Löhne für den Monat Dezember 2022 sowie um die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge im Gesamtbetrag von CHF 92'533.90 bereinigt hat. Indem die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. März 2023 der Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Staatsbeitrag in der Höhe von CHF 15'012.00 – entsprechend der Unterdeckung gemäss bereinigter Schlussabrechnung – zugesprochen hat, ist sie ihrer Zusicherung, wonach sie beim Auffangen der ungedeckten Kosten (Miete