Wie aus Ziff. 5.1-5.5 der Erwägungen hervorgeht, hat die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin in der Erfolgsrechnung per 30. Dezember 2022 geltend gemachten Personalaufwand, bestehend aus Lohnaufwand und Sozialversicherungsbeiträgen, zu Recht um insgesamt CHF 92’533.90 bereinigt, sodass unter Berücksichtigung des Schwankungsfonds und der freien Spenden anstelle einer Unterdeckung von ursprünglich CHF 107’546.00 nur noch eine Unterdeckung von CHF 15'012.00 resultiert. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung bzw. Neuberechnung ist deshalb nicht angezeigt. Das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin ist damit abzuweisen.