Indem die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. März 2023 einen zusätzlichen Staatsbeitrag in der Höhe von CHF 15'012.00 für die nicht durch den Schwankungsfonds und die freien Spenden gedeckten Liquidationskosten (exklusiv den nicht bezogenen Ferien, den Löhnen für Dezember 2022 und den Sozialversicherungsbeiträgen) gewährte, ist sie dieser Zusicherung vollumfänglich nachgekommen. Ein treuwidriges Verhalten, wie es von der Beschwerdeführerin moniert wird, liegt demnach nicht vor. 5.5 Insgesamt lässt sich somit feststellen, dass der Hauptantrag der Beschwerdeführerin, wonach ihr ein zusätzlicher Staatsbeitrag von mindestens CHF 107'546.00 zu gewähren sei, aufgrund