5.2 der Erwägungen), hat die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin in der Erfolgsrechnung per 30. Dezember 2022 geltend gemachten Lohnaufwand berechtigterweise um insgesamt CHF 82‘485.00 (von CHF 414’433.50 auf CHF 331'948.50) gekürzt. Folgerichtig hat die Vorinstanz auch die damit einhergehenden Sozialversicherungsbeiträge um insgesamt CHF 28'276.30 gekürzt (AHV50, BV51, UV52, KTG53, Familienzulagen). Die Vorinstanz hat die Beiträge an die Kosten der Liquidation der Beschwerdeführerin damit unter Einhaltung des gesetzlichen Ermessens- und Beurteilungsspielraums bemessen.