5.2 Nebst den nicht bezogenen Ferien von C.___ und D.___ machte die Beschwerdeführerin in der Erfolgsrechnung per 30. Dezember 2022 auch die Löhne für den Monat Dezember 2022 geltend. Die Vorinstanz sicherte der Beschwerdeführerin Unterstützung beim Auffangen der ungedeckten Kosten (Miete und Löhne) bis zum Ablauf des Mietvertrags zu. Der Mietvertrag endete unbestrittenermassen am 30. November 2022. Folglich umfasst die vorinstanzliche Zusicherung in zeitlicher Hinsicht die Löhne von C.___ und D.___ für den Monat Dezember 2022 nicht. Entsprechend hat die Vorinstanz für die Berechnung der zu übernehmenden Liquidationskosten die Erfolgsrechnung per 30. Dezember 2022