Die Institutionsleitung hätte geradezu fahrlässig und entgegen der Betriebsbewilligung gehandelt, wenn sie leichtfertig Ferien bezogen hätte, ohne eine geeignete Stellvertretung vor Ort sicherzustellen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Institutionsleitung mit einem Bezug der Ferien für das Jahr 2022 zwischen September und November 2022, d.h. nach der Betriebsschliessung, als keine Bewohner mehr in der Institution betreut wurden, nicht fahrlässig oder gar gegen die Betriebsbewilligung, welche ohnehin mit der Betriebsschliessung per 31. August 2022 erloschen war, gehandelt hätte.