5.1.6 Vor diesem Hintergrund verfehlt auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach es theoretisch wirke und die tatsächlichen personellen Verhältnisse der Vergangenheit verkennen würde, wenn die Vorinstanz geltend mache, dass die Arbeitspläne so zu gestalten seien, dass ein Ferienbezug der Institutionsleitung möglich sei. Die Institutionsleitung hätte geradezu fahrlässig und entgegen der Betriebsbewilligung gehandelt, wenn sie leichtfertig Ferien bezogen hätte, ohne eine geeignete Stellvertretung vor Ort sicherzustellen.