Während diesen drei Monaten erscheint der Bezug der noch nicht bezogenen Ferienwochen für das Jahr 2022 durch C.___ und D.___ als möglich und zumutbar. Im Übrigen liegt es, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, in der Pflicht der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin und damit in der Verantwortung der Institutionsleitung, die Arbeitspläne dahingehend zu planen, dass die Mitarbeitenden (inkl. Institutionsleitung), die ihnen vertraglich zustehenden Ferien beziehen können. Der Zweck der Ferien besteht in der Erholung der Arbeitnehmenden. Der Anspruch auf Ferien hat rechtlich eine Doppelnatur. Einerseits stellt er eine Forderung der Arbeitnehmenden dar;