und D.___ zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnung per 30. Juni 2023 ihre Ferien für das Jahr 2022 noch nicht bezogen haben sollten, wäre der Ferienbezug spätestens bis Ende November 2022, d.h. bis zum Auslaufen des Mietvertrags möglich und zumutbar gewesen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Entscheid, den Betrieb der Institution per 31. August 2022 einzustellen, bereits im 2. Quartal 2022 gefällt wurde und einige der Bewohnenden bereits vor dem 31. August 2022 ausgezogen sind, wodurch der Betreuungsaufwand gegen Ende August 2022 nicht mehr gleich hoch war wie zuvor.46 Hinzu kommt, dass vom 1. September 2022 bis 30. No-