958b Abs. 1 OR in der Rechnungslegung zeitlich hätten abgegrenzt werden müssen (transitorische Passive). Die Beschwerdeführerin reichte weder Belege betreffend die nicht bezogenen Ferien von C.___ und D.___ ein (Arbeitspläne etc.), noch führte sie aus, weshalb die nicht bezogenen Ferien – in Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen zur Rechnungslegung – in den Jahresabschlüssen zuvor nicht ausgewiesen worden sind. Die Vorinstanz hat für die