aSHG bzw. die vorinstanzliche Zusicherung betreffend finanzielle Unterstützung beim Auffangen der nicht gedeckten Kosten (Miete und Löhne) bis zum Ablauf des Mietvertrags darf nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Liquidation plötzlich Forderungen von Arbeitnehmenden – die gleichzeitig auch die einzigen Gesellschafter der Beschwerdeführerin sind44 – geltend macht, welche zuvor nie buchhalterisch ausgewiesen waren, obwohl sie spätestens seit Ende 2021 bekannt gewesen und gestützt auf Art. 958b Abs. 1 OR in der Rechnungslegung zeitlich hätten abgegrenzt werden müssen (transitorische Passive).