Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung hilft ihrem Adressaten, basierend auf den von ihr offenbarten Informationen, Entscheidungen zu treffen (sog. Informationsvermittlungsfunktion).43 Entsprechend durfte die Vorinstanz guten Glaubens davon ausgehen, dass die Jahresabschlüsse der Vorjahre die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin zuverlässig erfassten, mithin sämtliche für die wirtschaftliche Lage relevanten Geschäftsvorfälle und Sachverhalte nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Buchhaltung und unter Einhaltung der gesetzlichen Rech-