5.1.2 Die Beschwerdeführerin hat erstmals in ihrer Abschlussabrechnung per 30. Dezember 2022 nicht bezogene Ferienansprüche von C.___ und D.___ geltend gemacht. Diese waren weder in den Jahresabschlüssen der Vorjahre noch in der Zwischenabrechnung per 30. Juni 2022 mittels transitorischer Passiven ausgewiesen.42 Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. als juristische Person unterlag die Beschwerdeführerin der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss OR. Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR).