Rechnungslegungsgrundsätzen als transitorische Passiven zu verbuchen, wenn sie im folgenden Geschäftsjahr von den Arbeitnehmenden als Freizeit bezogen oder abgegolten werden. Aus der Buchung als transitorisches Passivum kann ohne Willkür abgeleitet werden, den Arbeitnehmenden stehen am Stichtag ein entsprechendes Freizeit-Guthaben aus nicht bezogenen Ferien oder geleisteten Überstunden zu.41