5.1 Wer ein Heim führt, hat den Betrieb wirtschaftlich zu führen (Art. 95 Abs. 1 Bst. c SLG). Juristische Personen unterliegen gestützt auf Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den Bestimmungen des OR. Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind (Art. 957a Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR).