instanz bringe keine überzeugenden Gründe für ihre Weigerung vor, die ausgewiesenen und nicht bezogenen Ferienansprüche der Institutionsleitung abzugelten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden der Schwankungsfonds von CHF 101'494.00 sowie die freien Spendenmittel von rund CHF 14'337.00 für die Abgeltung der erwähnten Ferienansprüche sowie diverser offener Rechnungen Dritter bei weitem nicht ausreichen. Die Beschwerdeführerin bedürfe deshalb mindestens des beantragten zusätzlichen Staatsbeitrags, um die gesamten Verpflichtungen gegenüber Frau C.___ und Herrn D.___ sowie diversen Dritten gemäss den bisherigen Ausführungen decken zu können.38 5. Würdigung