30. November 2022 etc.). Es müsse deshalb illusorisch und rechnerisch als geradezu unmöglich bezeichnet werden, dass sie innerhalb von drei Monaten je 3.69 Monaten Ferien hätten beziehen können. Auch das Argument der Vorinstanz, die Arbeitspläne seien so zu gestalten, dass Ferienabwesenheiten der Institutionsleitung möglich seien, wirke theoretisch und verkenne die tatsächlichen personellen Verhältnisse der Vergangenheit, welche der Vorinstanz hinlänglich bekannt seien. Die Institutionsleitung hätte geradezu fahrlässig und entgegen der Betriebsbewilligung gehandelt, wenn sie leichtfertig Ferien bezogen hätte, ohne eine geeignete Stellvertretung vor Ort sicherzustellen. Die Vor-