Die Ansprüche würden C.___ und D.___ als bisherige leitende Mitarbeitende der Beschwerdeführerin dieser gegenüber als ihrer bisherigen Arbeitgeberin geltend machen. Ein Bezug der Ferienguthaben in den Monaten September bis November 2022 (nach Schliessung des Betriebs der Institution) sei nicht möglich gewesen, da C.___ und D.___ als einzige verbliebene Mitarbeitende der Beschwerdeführerin in jenen Monaten intensiv mit Arbeiten im Zusammenhang mit der Betriebsschliessung beschäftigt gewesen seien (Räumung der gemieteten Gebäude, Vorbereitung des Rückbaus der Containeranlage [ehemalige Werkstätte], Unterhalt der ge-