4.2.2 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass die beiden Leitungspersonen (C.___ und D.___) während mehrerer Jahre jeweils nur einen Teil ihrer Ferienguthaben hätten beziehen können, weil die betrieblichen Verhältnisse und die angespannte personelle Situation in der Institution eine anhaltend hohe Präsenz von ihnen erforderlich gemacht hätten. Aus diesem Grund bestünden nunmehr nicht bezogene Ferienansprüche von C.___ und D.___ von je 3.69 Monaten im Gegenwert von insgesamt rund CHF 64'900.00. Deren Existenz stelle auch die Vorinstanz nicht in Frage und sie seien somit als ausgewiesen zu betrachten.