Insbesondere habe die Beschwerdeführerin keinen Anlass gehabt, an den verschiedentlich erhaltenen Zusicherungen der Vorinstanz zu zweifeln, welche diese im vollen Wissen um die von ihr selbst wesentlich bewirkte Sachlage abgegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe im Vertrauen auf die behördlichen Zusicherungen einer vorgezogenen Schliessung ihres Betriebs zugestimmt und damit auch irreparable Dispositionen mit nachteiligen finanziellen Auswirkungen getroffen. Die weitgehend verweigernde Haltung der Vorinstanz müsse deshalb als treuwidriges Verhalten bezeichnet werden, das keinen Rechtsschutz verdiene.37