4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz ihre abgegebenen Zusicherungen, wonach sie ihr die erforderlichen zusätzlichen Mittel zur Verfügung stelle, um den Betrieb schuldenfrei einstellen und auflösen zu können, nicht eingelöst und damit den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV36 missachtet habe. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin keinen Anlass gehabt, an den verschiedentlich erhaltenen Zusicherungen der Vorinstanz zu zweifeln, welche diese im vollen Wissen um die von ihr selbst wesentlich bewirkte Sachlage abgegeben habe.