Zeit vom 1. September 2022 bis 30. November 2022 bezogen werden können.34 Im Weiteren seien in der von der Beschwerdeführerin eingereichten Erfolgsrechnung per 30. Dezember 2022 noch die Löhne für den Dezember 2022 (inklusive Sozialversicherungen) verbucht worden. Die Vorinstanz habe im Aufsichtsbericht indes klar festgehalten, dass nur Kosten bis zum Ablauf des Mietverhältnisses (30. November 2022) miteinbezogen würden, weshalb sie diese Aufwendungen in der Schlussabrechnung nicht akzeptiere.35 4.2 Argumentation der Beschwerdeführerin