3.2.4 Gestützt auf die Kann-Bestimmung in Art. 74a Abs. 2 aSHG, wonach die GSI den Leistungserbringern Beiträge an die Kosten der Liquidation von Leistungsangeboten sowie zur sozialverträglichen Ausgestaltung eines Stellenabbaus ausrichten kann sowie gestützt auf die schriftliche Zusicherung der Vorinstanz im E-Mail vom 22. April 2022 und im Aufsichtsbericht vom 4. Mai 2022, worin der Beschwerdeführerin finanzielle Unterstützung beim Auffangen der ungedeckten Kosten (Miete und Löhne) bis zum Ablauf des Mietvertrags zugesagt wurde, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vorliegend zwar einen Anspruch auf Abgeltungen im Zusammenhang mit den Liquidationskosten hat,