Weiter ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Betriebs- und Baukosten werden vom Kanton nur soweit übernommen, als sie nicht anderweitig gedeckt werden können, beispielsweise durch Beiträge und Leistungen des Bundes, anderer Kantone, von Sozialversicherungen oder weiterer Dritter, durch Beiträge und Gebühren der Benutzerinnen und Benutzer oder durch Eigenmittel der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer (Art. 28 aSHV). Auch hier zeigt sich durch die Berücksichtigung von allfälligen Eigenmitteln, dass kein Anspruch auf Abgeltung der (vollen) tatsächlichen Kosten besteht.30