3.2.3 Die Beiträge an Leistungserbringer können als Betriebs- oder Investitionsbeiträge gewährt werden (Art. 74a Abs. 1 aSHG). Die GSI kann Leistungserbringern Beiträge an die Kosten der Liquidation von Leistungsangeboten sowie zur sozialverträglichen Ausgestaltung eines Stellenabbaus ausrichten (Art. 74a Abs. 2 aSHG). Die Beiträge an die Leistungserbringer werden grundsätzlich leistungsorientiert und nach Möglichkeit prospektiv und aufgrund von Normkosten festgesetzt (Art. 76 Abs. 1 aSHG, Art. 27 Abs. 1 aSHV). Die prospektive Ausrichtung bedeutet, dass der Leistungsvertrag im Voraus die Leistungserbringung im Folgejahr regelt.