l OrV GSI). Die von den Leistungserbringern im Rahmen des Leistungsvertrags oder Leistungsauftrags erbrachten Leistungen der institutionellen Sozialhilfe werden vom Kanton oder den Gemeinden mit Beiträgen an die Leistungserbringer oder an die Leistungsempfänger abgegolten (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 1 aSHG und Art. 25 Abs. 1 aSHV). Bei den Beiträgen des Kantons an die Leistungserbringer handelt es sich um Staatsbeiträge, weshalb grundsätzlich das StBG24 anwendbar ist (Art. 2 Abs. 1 StBG und Art. 25 Abs. 2 aSHV).