3.2.1 Die GSI stellt die erforderlichen Leistungsangebote der institutionellen Sozialhilfe für erwachsene Menschen mit einem behinderungsbedingten Pflege- und Betreuungsbedarf bereit (Art. 67 Abs. 1 aSHG). Dazu gehören insbesondere Leistungen von Wohn- und Pflegeheimen, geschützten Werkstätten sowie Beschäftigungs- und Tagesstätten (Art. 67 Abs. 2 Bst. b, d und e aSHG). Zwecks Bereitstellung der Leistungsangebote schliesst die Vorinstanz mit den Leistungserbringern Leistungsverträge ab (Art. 74 Abs. 2 aSHG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. l OrV GSI).