somit vorliegend die Rechtslage massgebend, wie sie sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 3. März 2023 präsentiert hat. Dies entspricht dem SHG, wie es vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 in Kraft war (fortan: aSHG) und der SHV in der vom 1. Januar 2023 bis am 31. Dezember 2023 gültigen Fassung (fortan: aSHV). 3.2 Abgeltungen für die Erbringung von Leistungsangeboten für erwachsene Menschen mit Behinderungen