3.1.3 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ereignete sich vor dem 1. Januar 2024, mithin vor dem Inkrafttreten der durch die Einführung des BLG und der BLV22 bedingten indirekten Teilrevisionen des SHG und der SHV23. Mangels anderslautender übergangsrechtlicher Bestimmungen ist