3.1.1 Die Leistungsangebote der Behindertenhilfe als Angebote der institutionellen Sozialhilfe sowie deren Bereitstellung und Finanzierung waren bis zum 31. Dezember 2023 im SHG und SLG17 geregelt. Mit der Einführung des BLG18 per 1. Januar 2024 wurden die bis anhin in Art. 58 ff. SHG enthaltenen Bestimmungen betreffend die Leistungsangebote für erwachsene Menschen mit Behinderungen aufgehoben.19