2.3 Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen bzw. nicht Streitgegenstand ist indessen der von der Vorinstanz gutgeheissene zusätzliche Staatsbeitrag in der Höhe von CHF 15'012.00 (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2023).