1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 3. März 2023. Diese Verfügung ist gemäss Art. 10 SHG14 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG15 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GSI ist somit zur Beurteilung der Beschwerde vom 4. April 2023 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 Abs. 1 VRPG). 1.3 Der unterzeichnende Rechtsanwalt ist gehörig bevollmächtigt. 1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.