2. Der Beschwerdeführerin sei ein zusätzlicher Staatsbeitrag von mindestens CHF 107’546.00 zu gewähren. 3. Eventualiter: Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- bzw. Entschädigungsfolge. 8. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet11, holte mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2023 bei der Vorinstanz die Beschwerdevernehmlassung und die Vorakten ein.12 9. Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz am 30. Mai 2023 ihre Beschwerdevernehmlassung ein und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde.13