4. Am 22. November 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um die Freigabe der vorhandenen Mittel im Schwankungsfonds, um kurzfristig zusätzliche Liquidität sicherzustellen.6 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 gab die Vorinstanz den Schwankungsfonds zur Deckung der noch offenen Kosten frei. Gleichzeitig erklärte sie, dass weitere Mittel nicht gesprochen werden könnten. Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, dass sie im Zusammenhang mit Staatsbeiträgen (auch bei einem Schwankungsfonds) verpflichtet sei, darlegen zu können, für welche Leistungen die Staatsbeiträge verwendet würden und hielt insofern an der mit Schreiben