3. Am 1. November 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin per E-Mail um zusätzliche Liquidität, um den noch offenen finanziellen Verpflichtungen für den Monat November 2022 und gegebenenfalls Dezember 2022 nachzukommen.4 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 lehnte die Vorinstanz weitere Zahlungen ab und begründete dies damit, dass sie mit dem Abschluss der letzten Abrechnung per Ende August 2022 die im Leistungsvertrag vereinbarten Leistungen finanziert und somit den Leistungsvertrag erfüllt habe.